[3] ChSG 979. Ältere Belege sind fiktiv und als Rückblenden des 15. Jh.s in alte Zeiten zu betrachten. Vgl. hier weiter unten Kapitel 7. Beim Dekan von Uster handelt es sich kaum um den Vorsteher einer Priestergemeinschaft, wie die Chorherren am Grossmünster, sondern um jenen eines Dekanats, d. h. eines kirchlichen Verwaltungsbezirks, der mehrere Pfarreien umfasste. Das Bistum Konstanz war nämlich in Archidiakonate unterteilt, welche wiederum aus Dekanaten bestanden. – Vgl. zu 775 Burlet, Wie alt ist Uster? und zur Kirche Burlet, mittelalterliche Bauten, S. 3–10.
[4] StiASG, GG.2.T.1a) und b). ChSG 2496. – 1275 war der erste zuzuordnende Leutpriester von Uster ein Nobilis (Freiher) von Bonstetten, insofern damit nicht der Patronatsherr selbst gemeint ist. Die Kreuzzugssteuer für die Kirche Uster wurde 1275 nämlich vom Herr von Bonstetten eingezogen (Urbar und Rödel Nr. 61, S. 285.).
[5] StAZH, C II 10, Nr. 132. URStAZH Bd. 2, Nr. 2091. Vgl. ChSG 5173, 5198–5204 und 5435, alle zum 1369–1375 erfolgten Verkauf von Greifensee an die Grafen von Toggenburg, wobei dort (insbesondere in ChSG 5201) zur Urkunde von 1375 widersprüchliche Nachrichten zu entnehmen sind, zumal der Kirchensatz 1369 nicht in den Händen der Bonstetter wäre, sondern in jenen Rudolfs von Landenberg von Werdegg. Im übrigen stellt sich die Frage, ob der vorübergehende Übergang des Kirchensatzes Uster an die Bonstetter nicht nur mit Schulden, sondern auch mit der Erbschaft der Rapperswiler zusammenhing.
[6] StAZH, C II 12, Nr. 385. URStAZH Bd. 6, Nr. 8253.
[7] Für die Zeit von 1300 bis 1438 vgl. auch Kläui, Uster, 82–93.
[8] 4 Seiten sind verloren gegangen resp. herausgeschnitten worden, nämlich fol. 35-36.
[9] Damals war also „Jahrzeit“ ein sächliches Wort (neutrum): das Jahrzeit. Heute ist es feminin.
[10] Fol. 9. Bild und Textauszug weiter unten.
[11] Wie wir später sehen werden, handelt es sich hier – wie bei allen bisher genannten Jahrzeiten – um eine Abschrift aus dem alten Buch. Im alten Buch hatte man einen Jahrzeiteintrag verfasst und diesem später die Neuzuordnung des Zinses beigefügt.
[12] 1 Jahr = 365 Tage = 52 Wochen + 1 Tag = (52 x 7) + 1 = 364 + 1. Je nach Jahr stand der Buchtstabe A für einen anderen Wochentag, da eine Verschiebung von einem Tag jährlich stattfand. – Schaltjahre mit einem um einen Tag längeren Februar werden im Jahrzeibuch von Uster nicht berücksichtig. Der Februar wurde übrigens bei den Schaltjahren anders berechnet als heute: Es wird nicht der 29. Februar eingefügt, sondern zwischen den VI. (24. Februar) und V. Kalenden (25. Februar) die VIbis. Kalenden, so dass sich die Monatstage unserer Zählung alle um eins verschieben.
[13] Hegi, Jahrzeitenbücher, S. 199–200.– Kläui hat den Verlust nicht genannt und somit als vernachlässigbar betrachtet. Doch bleibt Unklar, ob die Blätter als Leerblätter schon bei Anlage des Buches, als die beinhalteten Urkunden ungültig wurden, später als leer gebliebene Blätter oder nach der Reformation samt Inhalt herausgeschnitten worden sind.
[14] 1 Viertel Kernen, das heisst im Zürcher Mass 20.7 Liter gedroschenes Getreide = 1 / 4 von 82,8 Liter resp. 1 / 4 von der oberen Einheit „Mütt“. Vier Mütt = 1 Malter Zürcher Mass = 333 Liter. 1 Malter Winterthurer Masse = 444 Liter! Diese Angaben stammen aus dem Glosser zum von Maag herausgegebenen Habsburger Urbar.
[15] Vgl. dazu weiter unten Kapitel 6, wo für die zweite Hälfte des 15. Jh.s tatsächlich ein Rodel belegt ist.
[16] Der Bezug auf die Vorfahren und auf deren Seelenheil z.B. in den Urkunden Hermanns (1350) und Pfaffhermanns (1382) auf S. 3–4.
[17] Die Angabe ist heikel, aber sinnvoll, um überhaupt einen Vergleich anstellen zu können. Schon nur eine grössere zeitliche Distanz zwischen der Stiftung des Adeligen Pfaffhermann und jener Gigers kann bedeuten, dass sich der Wert einer Stiftung geändert hatte.
[18] War keine Urkunde angefertigt worden, so konnte durchaus der Jahrzeiteintrag dessen Funktion erfüllen und Angaben beinhalten, die über eine eigentliche Jahrzeitstiftung gehen. Die Grenzen zwischen Eintrag und Urkunde sind fliessend. Beinhaltete ein Jahrzeiteintrag alle notwendigen Angaben, so hatte er selber schon fast den Charakter einer Urkunde, so dass eine solche nicht notwendig war.Es musste keine Urkunde erstellt werden resp. eine vorhandene Urkunde musste nicht unbedingt aufbewahrt werden.
[19] S. 3 (Vgl. auch StAZH, C I, Nr. 2528 resp. URStAZH Bd. 1, Nr. 824:Auszug von 1547) und Fol. 47v–48v.
[20] Fol. 17r. Die Passage gleicht sehr einem Herrschaftsurbar, d.h. einem Besitz- und Güterverzeichnis.
[21] Vgl. zu diesen Urkunden die Kapitel 6 und 7.
[22] Die insgesamt vier Notizen Hermanns befinden sich auf S. 3 unterhalb der Urkundenabschrift zu seiner Jahrzeitstiftung von 1350.
[23] StAAG, AA/4530 (Nekrolog von Hermetschwil), StiAPf, Cod. Fab. 1 (Liber Viventium) und Hugener, vom Necrolog zum Jahrzeitbuch.
[24] Um Klarheit zu schaffen, müsste das Jahrzeitbuch selbst bis ins letzte Detail untersucht und auswertet werden, aber auch weitere Schriften (Urkunden, Bücher etc.), welche in den Archiven unserer Gegend liegen.
[25] Gemeindearchivführer, S. 225.
[26] S. 1.
[27] Fol. 47v-48v. Dort auch: „ Item nach dem und vor gemelt ist, wie das ein l?tpriester die von Bœnstetten zø / ewigen ziten all sunnentag verk?nden sol an der kantzel in dem wuchbrieff / von des ?ber nutz wegen des obeschribnen hanflands: Der selb ?ber nutz / trifft so vil als ii fiertel kernen ewigs zins[es], das das selb hanfland so vil besser / ist ?ber die zins[en] darrumb es dem l?tpriester worden und ?bergeben ist. “
[28] Es stellt sich die Frage, ob die Leute der Landenberger, die Hörigen und Knechte, auch dabei waren, um für ihre Herren zu beten.
[29] Fol. 9 und die dazugehörigen, schon behandelten Jahrzeiten sowie die Urkunde auf S. 4.
[30] Fol. 56v–57r (12. Februar 1454), 57v (1469) und 54r–54v (1471/73) sowie S. 4. Gab es dazu noch ein ewiges Licht oder war dies das von den Landenberger gestiftete Licht? Mehr zur Finanzierung des Kirchenlichtes in der Auflistung beim Jahrzeiteintrag vom 31. Dezember (Fol. 46v). Vgl. gleich weiter unten Kapitel 4 über die Schenkung von Hermann, Pfaffhermans Vater, von 4 Mütt Kernen, damit die Lichter in dieser Kapelle ewig brennen (S. 3).
[31] S. 4 (Urkunde Hermanns 1350). 1469 sind es 30 Brote, welche aus einem Viertel Kernen zu backen sind (fol. 57v).
[32] Die hier getroffene Annahme, um sich der Sache anzunähern: 1 Viertel Kernen = 20.7 Liter ? 20.7 Kilo für 50 Brote. Ein Brot würde dann rund 400g wiegen, abzuziehen ist der Verlust beim Mahlen. Je nach Brotsorte bleiben ein Anteil Wasser und andere Zutaten im Brot, so dass es vielleicht 400–500g wiegt. – Fol. 9: der am genauesten formulierte Eintrag für Pfaffhermanns Stiftungen. S. 3: Urkunde Hermanns.
[33] Die Zinsen stammten mit Vorbehalt einer systematische Auswertung fast alle aus dem Territorium der Pfarrei (Zehnten im Wile, Muters Gut, Landenberger Gut in Greifensee, bei der Ziegelmühle etc.). Wahrscheinlich ist, dass der Acker „zu Gr•nigen im Tall“ Grüningen ZH meint.
[34] Die 4 anderen Mütt Kernen waren für vier Jahrzeiten gedacht, wovon der Kapplan wiederum je einen Viertel erhielt (also ein weiteres Mütt, so dass er gesamthaft 4 Mütt Kernen = 330 Liter Getreide einnahm!).
[35] Die materiellen Quellen sind Objekte, so auch Gebäude, welche gar keinen oder wenig Text beinhalten und zur Domäne der Archäologen gehören. Handelt es sich dabei um Kunstwerke und Architektur so kommt auch der Kunsthistoriker zum Zuge, während sich der Historiker um die Schriftquellen kümmert. Diese verschiedenen Domäne der Forschung überschneiden sich jedoch oft.
[36] Das Jahrzeitbuch geht jedoch bis 1099 und ins 13. Jh. zurück – vgl. weiter unten Kapitel 7 – und wurde offenbar noch nach der Reformation bezüglich der Zinsen weiter gebraucht, wie dies auf S. 5 eine Randnotiz von 1572 zeigt.
[37] Es handelt sich um einen im Kirchgemeindearchiv aufbewahrten Urteilsspruch im Streit zwischen dem Kloster Rüti als Patronatsherr und dem Leutpriester einerseits und den Kirchgenossen anderseits. Kapitel 6. – Es wäre zu prüfen, ob doch noch die eine oder andere Originalurkunde noch nicht aufzuspüren ist. Nicht mehr aktuelle Urkunden konnten aber durchaus vernichtet werden, was mit der Abschrift im Jahrzeitbuch schwieriger war, wenn man nicht Seiten herausreissen wollte.
[38] Jahrzeit Elisbabeths: Fol. 5v. – Ob nun die 5 Mütt und die 4 Mütt Kernen für den Unterhalt des St. Peterspfründers genügten hängt davon ab , wie teuer diese Tag und Nacht brennenden Lichter waren. Damals wurden Kerzen aus Bienenwachs erstellt und waren kein Massenprodukt. – Den Bau der St. Peterskapelle wollte Kläui, Uster, S. 84–85 mit Verweis auf S. 1 (Weihe und Ablässe des St. Petersaltars) auf das Jahr 1353 ansetzen. Doch ist dies falsch. Wie schon erwähnt, bestand die Kapelle vor 1340 und dürfte weitaus älter sein. 1353 ist eine Reliquienschenkung Ottos von Rinegg erfolgt. Von einem Bauvorhaben ist nirgends die Rede. Natürlich dürfen in den vor 1340 bis 1382 nachgewiesenen Aktivitäten der Landenberger Indizien für ein Bauvorhaben betrachtet werden. Doch ist ein solches explizit nirgends gemeint. Der Altar soll am 30. November 1099 gleichzeitig wie die Kirche geweiht worden sein und schon das Landenberger Grab beinhaltet haben, was jedoch der Sicht aus der Zeit von 1473.
[39] Fol. 5v: „Und das / ?brig brott sol / dann uff der von Landenberg / grab usteilt werden und[er] die armen / l?t, die da gegenw?rttig sind.“ Es ist anzunehmen, dass seit Gertrud alle Landenberger, die in Uster waren, hier in der St. Peterskapelle begraben wurden, ist aber nicht bei jedem einzelnen Familienmitglied belegbar. War Hermanns Vater, Hermann († 10.12.1306, hier fol. 44r), auch, schon hier begraben worden? Er ist nämlich an einer sich in Böhmen zugezogenen Krankheit verstorben.
[40] Damals mit dem Patrozinum des berühmten heiligen Gallus = St. Gallen.
[41] Fol. 5v: „Die obgenannten fr?w fr?w Elsbeth ist ouch gewesen stifft- / terin und anhaberin der erwirdigen kappell sant Peters altar in dieser kilchen. Ouch der kappell / ze Griffense. Den selben jetztgen[an]ten kapellen, ouch insunder disem erwirdigen gotzhuß sy vil / eren und gøtz gethan hautt – Es sye mit messgewand, mit kelchen, mit b•chern und mit andren / zierden, die man denn bruchen ist zø dem erwirdigen gotzdienst, das da nach h?tt by tag schin - / bar ist.“
[42] Kunstdenkmäler, S. 465–502 (Greifensee), 528 (Volketswil) und 532–33 (Hegnau).
[43] So z.B. auf fol. 28v (10. August), wobei gewisse Jahrzeiteinträge vor 1473, andere nach 1473 aufgezeichnet wurden. Vgl. dazu die schöne und sehr gründliche Publikation von Peter Surbeck (Surbeck, St. Blasius Niederuster).
[44] Vgl. auch die Zusammenfassung bei Kläui, Uster, S. 95–98.
[45] Kläui, Uster, S. 95–96.
[46] Fol. 56v–57r (12. Februar 1454).
[47] Fraglich ist, ob nun die grösseren Spenden aufgehoben werden sollten oder diese Bestimmung eine Präzisierung des Regelfalles darstellt.
[48] Fol. 57v.
[49] Fol. 50v–52r.
[50] Das Original befindet sich im KiGdeA Uster, I A. Vgl. Gemeindearchivführer, S. 224. Kläui, Uster, Fussnote 52, S. 441 nennt noch eine Urkunde vom Jahr 1472. Auch die Bonstetter Schenkungskurkunde spricht von einem Zins auf den vom Ritter Hans Schwend gekauften Weinzehnten von Nossikon, (Fol. 48r).
[51] Fol. 54r–54v.
[52] Fol. 47r.
[53] Das Buch ist auch in diesem Falle neu geordnet worden, insofern man nicht annehmen will, dass Weihe und Ablass für den St. Petersaltar in einem aus kleineren Seiten bestehenden Jahrzeitbuch sich anstatt auf Seite 1 schon auf Seite 3 befand. In beiden Fällen würde der 1. Dezember nicht auf den Ablass von 1418 – beim Verenenaltar wird auf S. 1 verweisen – Bezug nehmen, sondern sich auf jenen durch Bischof Gebhard zugunsten des St. Petersaltar gewährten Ablass beziehen. Der Ablass von 1418 war tatsächlich auf der ersten Seite eines aus dem 14. Jh. stammenden Buches.
[54] Der Gedankengang ist zum besseren Verständnis etwas überspitzt formuliert. – Streng genommen ist es nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen, inwiefern das Jahrzeitbuch von 1473 ein neues Konzept umsetzt und inwiefern es ein solches aus dem alten Jahrzeitbuch übernimmt. Es dürfte sich dabei um eine Mischform handeln.
[55] Für Grossmünster kennt man für die Zeit um 1100 zwei Weihedaten, welche in der Abschrift des 14. Jh.s sehr kurz gehalten und das Datum, den Namen des Altars und den weihenden Bischof beinhalten (ZUB 245, 250 und 251), aber nichts mehr von den einzelnen Reliquien wissen. Für das 1064 geweihte Kloster Muri weiss der in der Mitte des 12. Jh.s schreibende Mönch die Reliquien von acht Heiligen zu nennen, während dem gegenüber die Kirche Uster laut Jahrzeitbuch als kleine Landkirche 1099 rund 25 Reliquien besessen hätte.
[56] Beck, Patrozinien, S. 123. Seltsamerweise scheinen die Publikationen zur Kirche Uster diese Dissertation nicht zu diskutieren.
[57] S. 2. Vielleicht schon vorher, was zu prüfen wäre.
[58] Derselbe Heinrich oder eher einer seiner Vorgänger wird einmal von der kaiserlichen Kanzlei in einer Zeugenliste als Grafen bezeichnet. Dies war ein Fehler oder es bezeugte, dass man in der kaiserlichen Kanzlei Heinrich als wichtige Persönlichkeit wahrnahm.
[59] Fol. 24v. Interessant wäre es, den Herzog auch in anderen Jahrzeitbüchern aufzuspüren und mit dem Eintrag von Uster zu vergleichen. Mir ist es unklar, wo und seit wann er überall verzeichnet ist.
[60] Kläui, Uster, S. 57–81.